Landgericht Münster, 2006-09-13, 14 O 143/06

14 O 143/06Kantonsgericht13.09.2006

Regest

Eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1211 Nr. 2 tritt auch dann ein, wenn ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wurde und das Anerkenntnisurteil deshalb zu begründen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 14 O 143/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-13

Aktenzeichen: 14 O 143/06

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2006:0913.14O143.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: ZPO § 93; ZPO § 308; GKG KV Nr. 1211 Nr. 2

Leitsätze

Eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1211 Nr. 2 tritt auch dann ein, wenn ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wurde und das Anerkenntnisurteil deshalb zu begründen ist.

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägerin vom 31.08.2006 wird der Gerichtskostenansatz vom 18.08.2006 dahin abgeändert, dass nur eine Gebühr nach KV 1210 des Gerichtskostengesetzes in Höhe von 556,00 € angefallen ist.

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