Landgericht Münster, 2005-06-08, 10 O 638/04

10 O 638/04Kantonsgericht08.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 10 O 638/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-08

Aktenzeichen: 10 O 638/04

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2005:0608.10O638.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, die Auflassung zugunsten des Beklagten hinsichtlich des im Wohnungsgrundbuch von G2 Blatt ####1 verzeichneten Wohnungseigentums 153/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G2, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, L2, G2 5, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, G2, G2, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und freifläche, L-Straße, groß: 782 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem im amtlich gesiegelten Aufteilungsplan mit Nr. 6 (Wohnung mit Dachgeschoß und Spitzboden nebst Balkon und einem Kellerraum) bezeichneten Wohnungseigentums zu erklären und insoweit bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zur Entgegennahme der Auflassung zuständigen Stelle an der Auflassung mitzuwirken.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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