8 S 224/04, 8 C 1117/03 AG Münster•Landgericht Münster, 2005-02-24, 8 S 224/04, 8 C 1117/03 AG Münster
Landgericht Münster, 2005-02-24, 8 S 224/04, 8 C 1117/03 AG Münster
8 S 224/04, 8 C 1117/03 AG MünsterKantonsgericht24.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 8 S 224/04, 8 C 1117/03 AG Münster — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-24
Aktenzeichen: 8 S 224/04, 8 C 1117/03 AG Münster
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2005:0224.8S224.04.8C1117.0.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.05.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts N, Az. 48 C #####/####, abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2003 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten der Beweisaufnahme fallen der Beklagten zur Last; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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