016 O 565/02•Landgericht Münster, 2004-02-20, 016 O 565/02
Landgericht Münster, 2004-02-20, 016 O 565/02
016 O 565/02Kantonsgericht20.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 016 O 565/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-20
Aktenzeichen: 016 O 565/02
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2004:0220.016O565.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst 5 Prozentpunkten
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 70% und der Kläger 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der
Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
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