9 S 26/03•Landgericht Münster, 2003-05-06, 9 S 26/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 9 S 26/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-06
Aktenzeichen: 9 S 26/03
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2003:0506.9S26.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 20. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.067,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2002 zu zahlen abzüglich am 31. Oktober 2002 gezahlter 3.378,41 €.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen zu 25 % die Klägerin und zu 75 % die Beklagten.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in I. Instanz tragen die Beklagten zu 66 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in I. Instanz trägt die Klägerin zu 34 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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