Landgericht Münster, 2003-04-22, 2 0 403/02

2 0 403/02Kantonsgericht22.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 2 0 403/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-22

Aktenzeichen: 2 0 403/02

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2003:0422.2.0.403.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 02. Dezember 2002 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten

des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden

Betrages.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung

durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die

Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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