5 T 1007/01•Landgericht Münster, 2001-11-15, 5 T 1007/01
Landgericht Münster, 2001-11-15, 5 T 1007/01
5 T 1007/01Kantonsgericht15.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 1007/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-15
Aktenzeichen: 5 T 1007/01
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2001:1115.5T1007.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-Beschwerde(Kammer)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts Bocholt vom 12. März 2001 sind von der Beklagten an Kosten 477,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. August 2001 an die Klägerin zu erstatten.
Die Klägerin trägt die der Beklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Wert: 355,00 DM
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