Landgericht Mönchengladbach, 2024-10-22, 4 S 95/238

4 S 95/238Kantonsgericht22.10.2024

Regest

Die Verwendung einer verbotswidrigen Preisanpassungsklausel betrifft selbst beirechtskräftiger gerichtlicher Feststellung nur zukünftig fällig werdende Beträge undhat auf bereits fällige und rechtshängige Mietforderungen keine Auswirkungen.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung zu § 8 PreisklG und derGesetzesmaterialien ist für eine einschränkende Auslegung der Norm kein Raum.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 4 S 95/238 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-22

Aktenzeichen: 4 S 95/238

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2024:1022.4S95.238.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB § 535 Abs. 2; PreisKlG §§ 1 Abs. 1, 8 S. 1, S. 2

Leitsätze

Die Verwendung einer verbotswidrigen Preisanpassungsklausel betrifft selbst beirechtskräftiger gerichtlicher Feststellung nur zukünftig fällig werdende Beträge undhat auf bereits fällige und rechtshängige Mietforderungen keine Auswirkungen.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung zu § 8 PreisklG und derGesetzesmaterialien ist für eine einschränkende Auslegung der Norm kein Raum.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 14.09.2023 (Az. 8 C 252/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

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