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4 S 95/238•Landgericht Mönchengladbach, 2024-10-22, 4 S 95/238
4 S 95/238Kantonsgericht22.10.2024
Die Verwendung einer verbotswidrigen Preisanpassungsklausel betrifft selbst beirechtskräftiger gerichtlicher Feststellung nur zukünftig fällig werdende Beträge undhat auf bereits fällige und rechtshängige Mietforderungen keine Auswirkungen.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung zu § 8 PreisklG und derGesetzesmaterialien ist für eine einschränkende Auslegung der Norm kein Raum.
Entscheidungsdatum: 2024-10-22
Aktenzeichen: 4 S 95/238
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2024:1022.4S95.238.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB § 535 Abs. 2; PreisKlG §§ 1 Abs. 1, 8 S. 1, S. 2
Die Verwendung einer verbotswidrigen Preisanpassungsklausel betrifft selbst beirechtskräftiger gerichtlicher Feststellung nur zukünftig fällig werdende Beträge undhat auf bereits fällige und rechtshängige Mietforderungen keine Auswirkungen.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung zu § 8 PreisklG und derGesetzesmaterialien ist für eine einschränkende Auslegung der Norm kein Raum.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 14.09.2023 (Az. 8 C 252/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
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