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23 KLs 6/23•Landgericht Mönchengladbach, 2024-02-15, 23 KLs 6/23
23 KLs 6/23Kantonsgericht15.02.2024
Vor Schulfahrten ist im Regelfall schriftlich nach vor allem gesundheitlichen Beeinträchtigungen der minderjährigen Teilnehmenden zu fragen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-15
Aktenzeichen: 23 KLs 6/23
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2024:0215.23KLS6.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Normen: § 222 StGB, § 13 StGB
Vor Schulfahrten ist im Regelfall schriftlich nach vor allem gesundheitlichen Beeinträchtigungen der minderjährigen Teilnehmenden zu fragen.
Die Angeklagten sind jeweils der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen schuldig.
Die Angeklagte P. wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 130,00 EUR verurteilt.
Die Angeklagte S. wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
Hiervon gelten jeweils 20 Tagessätze als vollstreckt.
Die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.
Jeweils angewendete Vorschriften: §§ 222, 13 Abs. 1 StGB.
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