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21 KLs 23/22•Landgericht Mönchengladbach, 2022-10-17, 21 KLs 23/22
21 KLs 23/22Kantonsgericht17.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-17
Aktenzeichen: 21 KLs 23/22
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2022:1017.21KLS23.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte J. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Ein Geldbetrag in Höhe von 6.055,00 Euro wird eingezogen.
Der Angeklagte P. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Bestimmung einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 (27 Ds-300 Js 1601/16-251/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Y. vom 00.00.0000 (30 Ns-300 Js 1601/16-120/20) in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts X. vom 00.00.0000 (III-4 RVs 79/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 4 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Darüber hinaus wird der Angeklagte C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Ein Geldbetrag von 2.250,00 € wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
bezüglich J. :
bezüglich P. :
bezüglich C. :
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