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21 KLs 12/22•Landgericht Mönchengladbach, 2022-05-05, 21 KLs 12/22
21 KLs 12/22Kantonsgericht05.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-05
Aktenzeichen: 21 KLs 12/22
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2022:0505.21KLS12.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.
Er wird kostenpflichtig unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 04.02.2021, Aktenzeichen 110 Js 10189/20 – 21 Cs 24/21, verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung des Führerscheins bleibt bestehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 1, 3 Abs. 1 BtMG, 27, 53, 55 StGB
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