Landgericht Mönchengladbach, 2022-03-14, 22 KLS 29/21

22 KLS 29/21Kantonsgericht14.03.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 22 KLS 29/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-14

Aktenzeichen: 22 KLS 29/21

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2022:0314.22KLS29.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte I. wird unter Freisprechung im Übrigen unter Auflösung der gegen ihn mit Urteil der I. großen Jugendkammer vom 26.01.2022 (32 KLs –320 Js 468/20– 2/21) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte L. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte J. wird

wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung

und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 8 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 5 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von den Angeklagten wird ein Betrag in Höhe von 57.134,08 Euro eingezogen, für den die Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Von den Angeklagten I., L. und J. wird ein weiterer Betrag von 12.201,86 Euro eingezogen, für den diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Schließlich wird ein Betrag von 1.236,58 Euro eingezogen, für den die Angeklagten I. und J. als Gesamtschuldner haften.

Soweit der Angeklagte I. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten I.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 46b, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB, 30 Abs. 1 Nr. 4, 29, 29a BtMG

bzgl. des Angeklagten L.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB

bzgl. des Angeklagten J.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 267 Abs. 1, 271 Abs. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB

bzgl. des Angeklagten O.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 56, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB

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