Landgericht Mönchengladbach, 2021-09-01, 32 KLs 14/21

32 KLs 14/21Kantonsgericht01.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 32 KLs 14/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-01

Aktenzeichen: 32 KLs 14/21

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:0901.32KLS14.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. große Jugendkammer

Tenor

Die Angeklagten sind der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig.

Es werden deshalb verurteilt:

Der Angeklagte E. kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten.

Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet.

Der Angeklagte F. kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet.

Der Angeklagte N. zu einer

Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.

Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 Euro angeordnet.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

E. und F.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB.

N.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB, §§ 105 ff. JGG.

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