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32 KLs 14/21•Landgericht Mönchengladbach, 2021-09-01, 32 KLs 14/21
32 KLs 14/21Kantonsgericht01.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-01
Aktenzeichen: 32 KLs 14/21
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:0901.32KLS14.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. große Jugendkammer
Die Angeklagten sind der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig.
Es werden deshalb verurteilt:
Der Angeklagte E. kostenpflichtig zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten.
Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet.
Der Angeklagte F. kostenpflichtig zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.
Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet.
Der Angeklagte N. zu einer
Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.
Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 Euro angeordnet.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
E. und F.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB.
N.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB, §§ 105 ff. JGG.
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