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6 O 404/20•Landgericht Mönchengladbach, 2021-07-28, 6 O 404/20
6 O 404/20Kantonsgericht28.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-28
Aktenzeichen: 6 O 404/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:0728.6O404.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.122,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs ________, Fahrzeugidentifikationsnummer _______.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.698,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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