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11 O 300/20•Landgericht Mönchengladbach, 2021-06-04, 11 O 300/20
11 O 300/20Kantonsgericht04.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-04
Aktenzeichen: 11 O 300/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:0604.11O300.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufes wegen einer der Beklagten vorgeworfenen Abgasmanipulation.
Der Kläger erwarb auf der Grundlage eines Kaufvertrags vom 21.08.2015 von der Beklagten direkt ein Fahrzeug vom Modell Mercedes Benz GLA 220 CDI, Euro 6, mit der Fahrgestellnummer WDC1569031J063698 zu einem Kaufpreis von 40.000,01 EUR. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Laufleistung von 9.808 km auf.
In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM 651 verbaut. Es verfügt über kein sog. SCR-System zur Reduzierung von Stickoxiden, in das eine Einspritzung von ADBlue bzw. Harnstoff erfolgt würde (vgl. Bl. 398 d.A.).
Zur Finanzierung des Kaufs schloss der Kläger am 12.08.2015 einen Darlehensvertrag mit der Mercedes-Benz Bank AG ab (Anlage K 29a). Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 15.419,01 Euro. Die zu zahlenden Zinsen betrugen 1.325,50 Euro, bei einem effektiven Jahreszins von 2,99% und einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95%. Das Darlehen war zurückzuzahlen in 48 Monatsraten zu je 209,26 Euro, beginnend mit September 2015, und einer Schlussrate in Höhe von 6.700,03 Euro, fällig im August 2019.
Am 21.08.2015 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben (vgl. Bl. 398 d.A.).
Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen und verfügt über eine EG-Typengenehmigung, die zu keinem Zeitpunkt widerrufen wurde (vgl. Bl. 398 und 416 d.A.) bzw. es existiert ein nicht bestandskräftiger Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes, der aber nicht das Fahrzeug des Kläger betrifft (vgl. Bl. 413-414 d.A.).
Mit Schreiben vom Juni 2019 (Anl. K 31c, Bl. 249 der Akte) informierte die Beklagte den Kläger über eine als solche bezeichnete freiwillige Kundendienstmaßnahme, um die Software des Motorsteuergeräts von Dieselfahrzeugen mit einer Typgenehmigung der Abgasnorm EU 6 zu aktualisieren. Der Kläger ließ das angebotene Softwareupdate bisher nicht aufspielen (vgl. Bl. 28 d.A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 10.09.2019 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.09.2019 auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Die Frist verstrich fruchtlos.
Mit Schreiben vom 23.07.2020 forderten die Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.08.2020 erneut zur Rückabwicklung des Vertrages auf, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Der Kläger behauptet, er sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge aktivlegitimiert. Das Darlehensvertragsverhältnis sei beendet, nachdem er sämtliche Darlehensraten und Zinsen an die Bank gezahlt habe.
Ferner behauptet er, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen, da es mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei.
Insoweit rügt er, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer Kühlmittelsollwertabsenkung versehen sei, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkenne und in diesem Fall in einen nur für den Prüfstand vorgesehenen Betriebsmodus umschalte. In diesem Prüfstandmodus werde die Abgasaufbereitung unter anderem durch eine höhere Abgasrückführungsrate so optimiert, dass geringere Stickoxid (NOx)-Werte erzielt würden (vgl. i.E. Bl. 46-58 und 534 ff. d.A.).
Daneben sei auch ein sogenanntes Thermofenster programmiert. Nur bei Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius, die zwingend auf dem Prüfstand herrschten, werde die volle Abgasrückführung erzielt. Bei niedrigeren Temperaturen werde die Abgasreinigung hingegen nicht mehr voll durchgeführt (vgl. i.E. Bl. 30-45 und 532 ff. d.A.).
Auch die Kühlerjalousie stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar (vgl. Bl. 539 ff. d.A.).
Bei Kenntnis aller Umstände hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben.
Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 40.000,01 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019
zu zahlen, abzüglich eines angemessenen Nutzungswertersatzes i.H.v. 9.427,46
Euro,
Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Mercedes-Benz GLA
220 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag
zu 1. genannten Pkws in Verzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 1.325,50 Euro zu zahlen, nebst
Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.600,80 Euro freizustellen.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2021 hat er seine Klage dahin geändert, dass er angekündigt hat zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 40.000,01 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen, abzüglich eines
angemessenen Nutzungswertersatzes i.H.v. 9.427,46 Euro,
Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw
Mercedes-Benz GLA 220 CDI mit der
Fahrzeugidentifikationsnummer xxx;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) genannten Pkws in Verzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 7.139,10 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.600,80 Euro freizustellen.
In der mündlichen Verhandlung am 14.05.2021 hat der Kläger seine Klageanträge erneut geändert.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 40.000,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen, abzüglich eines angemessenen Nutzungswertersatzes in Höhe von 10.893,28 Euro, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Mercedes Benz GLA 220 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Pkws in Verzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 7.139,10 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.600,80 Euro freizustellen.
Im Übrigen hat er den Antrag zu 1. für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche, da sämtliche Ansprüche im Rahmen der Finanzierung des Fahrzeugkaufes auf die Mercedes-Benz Bank AG übergegangen seien. Insoweit bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger sämtliche Raten an die Bank gezahlt habe (vgl. Bl. 398-399 d.A.).
Weiter behauptet sie, in dem Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Es könne zum Schutz des Motors erforderlich sein, die Abgasrückführung abhängig von der Temperatur zu reduzieren.
Die im Fahrzeug verbaute Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung stelle zudem ebenfalls keine unzulässige Abschalteinrichtung dar und werde nicht nur auf dem Prüfstand aktiviert, sondern sei auch im Straßenbetrieb in Funktion (vgl. Bl. 804 d.A.).
Der Vortrag der Klägerin zu weiteren Abschalteinrichtungen sei zu unsubstantiiert und ohne Tatsachengrundlage. So sei die Kühlerjalousie bei dem Fahrzeug des Klägers gar nicht verbaut (vgl. Bl. 805 d.A.).
Jedenfalls, meint die Beklagte, sei ihr kein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Insoweit bestreitet sie, dass ihre Entscheidungsträger mit dem Vorsatz gehandelt hätten, Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr zu bringen und dadurch ihre Kunden zu schädigen. Wenn in den Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sein sollte, sei ihnen dies jedenfalls nicht bewusst gewesen.
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung (vgl. Bl. 395 d.A.).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (Rück-)Zahlung in Höhe von 40.000,01 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, und zwar weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus §§ 826, 831 Abs. 1 oder §§ 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB, § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2, 13 der VO 715/2007/EG oder aus einer sonstigen schadensersatzrechtlichen Rechtsgrundlage . Auch ein gewährleistungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB besteht nicht.
Im Einzelnen:
Ansprüche deliktischer Art nach § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen bestehen nicht.
Dies gilt sowohl im Hinblick auf das in Rede stehende sog. „Thermofensters“ als auch für sonstige von dem Kläger behauptete Abschalteinrichtungen.
a)
Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Finanzierung des Fahrzeuges inzwischen vollständig abgelöst hat, damit Eigentümer des Fahrzeuges geworden und damit hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert ist oder nicht.
b)
Denn selbst seine Aktivlegitimation unterstellt, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu.
Hinsichtlich des Thermofensters fehlt es jedenfalls an der Darlegung der subjektiven Seite der genannten Anspruchsgrundlagen.
Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Art der Abgasreinigung in Form eines Thermofensters um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Insoweit ist auch unerheblich, ob sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 - C-693/18 - betreffend ein französisches Strafverfahren -, tatsächlich ergibt, dass es sich bei dem sogenannten Thermofenster um eine solche unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Bei der vorliegenden Funktionsweise kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen Schädigungsvorsatz der Beklagten, wie er für sämtliche in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen erforderlich wäre, bzw. eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten geschlossen werden (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 433/19).
Dies kann sich zwar grundsätzlich aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 516/15, Rn. 16, juris); von einer solchen kann aufgrund des klägerischen Vortrages jedoch nicht ausgegangen werden.
Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich der Schädigungsvorsatz bzw. die Sittenwidrigkeit bereits aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen wäre, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 – I-5 U 110/19 –, Rn. 50, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris m.w.N.).
Ein Schädigungsvorsatz bzw. ein sittenwidriges Handeln käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 – 5 U 110/19, juris; OLG München, NJW-RR 2019, 1497, beck-online; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris m.w.N.). Solche Anhaltspunkte sind von dem Kläger jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für den Schädigungsvorsatz bzw. die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris m.w.N.). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist von dem Kläger ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt zum Einen die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715. Zum Anderen liegt nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. Vielmehr sei die Bestimmung unscharf formuliert und lasse auch eine weite Interpretation zu, so dass möglicherweise unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, - auch wenn es sich lediglich um einen kleinen Schaden handele (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123).
Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass es in jedem Fall zum Zeitpunkt der Produktion des Fahrzeuges und auch im Zeitpunkt des Ankaufes des Fahrzeugs durch den Kläger keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris m.w.N.).
Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, war daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris m.w.N.).
Aus gleichem Grund gilt daher auch kein Anscheinsbeweis.
b)
Auch hinsichtlich weiterer Abschalteinrichtungen hat der Kläger eine sittenwidrige, aber zumindest vorsätzliche Täuschung nicht darlegen können. Es ist bereits unklar, ob überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt.
Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers stellen sich vielmehr als bloße Vermutungen und Behauptungen ins Blaue hinein dar.
Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne ausreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829).
Die Anforderung an die Substantiierung ergibt sich zudem aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH NJW 2005, 2710 (2711) m.w.N.).
Insbesondere wird der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen gerecht, die der für Kaufsachen zuständige Senat des BGH i.R.d. Beschlusses vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 aufgestellt hat. Danach genügt für einen substantiierten Vortrag, dass ein Kläger greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Solche greifbaren Umstände können auch darin liegen, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen mit dem Motor des gleichen Typs verpflichtende Rückrufe erhalten haben und die Funktionsweise, wenn auch allgemein beschrieben, darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19 Tz. 11 f.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
Der Kläger legt lediglich dar, dass verschiedene Modelle der Beklagten bei den Abgasemission die gesetzlichen Grenzwerte übersteigen würden. Weshalb dies auch auf das klägerische Fahrzeug zutreffen soll, wird nicht deutlich. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei dem konkreten Fahrzeug eine Prüfstandserkennung zum Einsatz kommt, lassen sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen.
Hierbei ist weiter zu beachten, dass für das Fahrzeug unstreitig auch kein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes erfolgte.
Es kann auch keineswegs aus einem vom Landgericht Stuttgart eingeholten Gutachten betreffend ein Fahrzeug Mercedes-Benz E 250 mit dem Motortyp OM 651 für das hiesige Verfahren die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Solltemperaturregelung bzw. Kühlerjalousie auszugehen ist.
Eine Übertragbarkeit eventueller gutachtlicher Feststellungen, nur weil bei dem Fahrzeug eines anderen Typs ein Motor aus derselben Motorfamilie OM 651 - allerdings eines anderen Typs - verwendet wurde, ist nicht gegeben. Bei den Motorenfamilien der Beklagten gibt es eine Vielzahl von Varianten mit unterschiedlichen Leistungsstufen, weshalb es sich auch in Bezug auf den Motor bei diesen keineswegs um „identische" Fahrzeuge handelt, bei denen entsprechend identische Mängel vorlägen. Dies bestätigt sich allein schon daraus, dass auch bei den Rückrufaktionen des KBA nicht allumfassend alle Fahrzeuge mit derselben Motornummer betroffen sind, sondern insoweit sehr fein unter den verschiedenen Modellen in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen differenziert wird.
Der Kläger erbringt jedoch keinerlei Tatsachenvortrag dazu, warum genau der hier streitgegenständliche Motor insoweit identisch mit dem Motor aus dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart sein sollte. Die Beklagte trägt ausdrücklich vor, dass die Kühlerjalousie bei dem Fahrzeugtyp des Klägers gar nicht verbaut sei. Hierauf ist der Kläger nicht konkret eingegangen. Weshalb er annimmt, dass die Kühlerjalousie entgegen dem substantiierten Vortrag der Beklagten hierzu in seinem Fahrzeug doch verbaut sein könnte, bleibt im Dunkeln. Sein Vortrag genügt deshalb insoweit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des für das Kaufrecht zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19) nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag.
c)
Schließlich ist auch die Nutzung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, nicht geeignet, eine deliktische Haftung der Beklagten zu begründen.
Es ist nicht zu erkennen, dass es sich bei der von dem Kläger angegriffenen Kühlmittelsolltemperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Zwar behauptet der Kläger dies; sein Vortrag hierzu ist jedoch unsubstantiiert. Nach den substantiierten Ausführungen der Beklagten, denen der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, ist die Kühlmittelsolltemperaturregelung gleichermaßen im Straßenverkehr wie auf dem Prüfstand aktiviert. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) festgestellt hat, handelt es sich dabei deshalb schon begrifflich nicht um eine Abschalteinrichtung. Der nicht näher begründete Vortrag des Klägers, dass es sich insoweit gleichwohlum eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, ist deshalb unsubstantiiert und damit unschlüssig.
Ein Schadensersatz- oder Rückabwicklungsanspruch besteht auch nicht kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht.
Jegliche Ansprüche aus vertraglichem Gewährleistungsrecht sind, wie aus § 438 BGB folgt, verjährt.
Danach verjähren kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrübergang, d.h. nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer. Dem Kläger ist das Fahrzeug am 21.08.2015 übergeben worden. Die von diesem Zeitpunkt an laufende zweijährige Verjährungsfrist ist lange vor Einreichung der Klageschrift abgelaufen.
Vorliegend gilt auch nicht die längere Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 BGB, weil die Beklagte die - angeblichen - Mängel nicht arglistig verschwiegen hat. Der Beklagten ist ein arglistiges Verhalten nicht vorzuwerfen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum fehlenden vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten der Entscheidungsträger der Beklagten hier entsprechend.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 u. 2 BGB.
Der Streitwert wird auf 41.325,51 EUR festgesetzt.
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