Landgericht Mönchengladbach, 2020-11-10, 4 S 156/19

4 S 156/19Kantonsgericht10.11.2020

Regest

In einem Rechtsstreit über die Bezahlung einer kieferorthopädischen Behandlunghat der Patient die Beweislast für seine Darstellung,dass Leistungen, die nur von einem approbierten Arzt ausgeführt und nicht delegiert werden dürfen, von einer Arzthelferin erbracht worden seien

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 4 S 156/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 4 S 156/19

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:1110.4S156.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB § 630 a Abs. 1, ZHG § 1 Abs. 5, 6

Leitsätze

In einem Rechtsstreit über die Bezahlung einer kieferorthopädischen Behandlunghat der Patient die Beweislast für seine Darstellung,dass Leistungen, die nur von einem approbierten Arzt ausgeführt und nicht delegiert werden dürfen, von einer Arzthelferin erbracht worden seien

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 16.08.2019 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 05.09.2018, Az. 18-2289797-0-1, bleibt aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.270,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33,51 EUR seit dem 15.08.2016 und aus weiteren 1.237,47 EUR seit dem 15.11.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 17% und die Beklagte 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.530,93 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird abgesehen (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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