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12 O 154/20•Landgericht Mönchengladbach, 2020-11-02, 12 O 154/20
12 O 154/20Kantonsgericht02.11.2020
In der Zeit eines nicht zuvor in das Vorstellungsbild der Mietvertragsparteien aufgenommenen "Lockdowns" während einer Pandemie, während dessen der Betrieb vollständig untersagt ist (hier: Zeit vom 01.04. bis 19.04.2020), besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der Miete. Die Herabsetzung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist, wenn dieser Umstand feststeht oder unstreitig ist, bereits im Urkundenprozess zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-02
Aktenzeichen: 12 O 154/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:1102.12O154.20.00
Dokumenttyp: Vorbehaltsurteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: BGB § 134, § 275, § 313 Abs. 1, § 535 Abs. 1 , § 536 Abs. 1 S. 1, § 537,; BGB § 326 Abs. 1, § 814,; EGBGB Art. 240 § 2, ZPO 592
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.291,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.131,78 Euro seit dem 16.04.2020, aus 4.760,00 Euro seit dem 08.05.2020, aus 4.760,00 Euro seit dem 02.07.2020 und aus 4.640,00 Euro seit dem 19.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 Prozent und die Beklagte zu 85 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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