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4 T 28/20•Landgericht Mönchengladbach, 2020-06-29, 4 T 28/20
4 T 28/20Kantonsgericht29.06.2020
Streitwertbemessung bei unzulässiger Verbindung von Hauptsacheverfahren und einstweiligem Verfügungsverfahren
Entscheidungsdatum: 2020-06-29
Aktenzeichen: 4 T 28/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0629.4T28.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §§ 3, 147 ZPO
Streitwertbemessung bei unzulässiger Verbindung von Hauptsacheverfahren und einstweiligem Verfügungsverfahren
Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten vom 25.02.2020 wird der Streitwert unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung wie folgt neu festgesetzt:
für das Verfahren 3 C 359/19 bis zum 10.11.2019 auf EUR 330,00
für das Verfahren 36 C 295/19 bis zum 10.11.2019 auf EUR 4.772,00, für den Zeitraum danach auf EUR 5.102,00.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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