Landgericht Mönchengladbach, 2020-06-29, 4 T 28/20

4 T 28/20Kantonsgericht29.06.2020

Regest

Streitwertbemessung bei unzulässiger Verbindung von Hauptsacheverfahren und einstweiligem Verfügungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 4 T 28/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-29

Aktenzeichen: 4 T 28/20

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0629.4T28.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §§ 3, 147 ZPO

Leitsätze

Streitwertbemessung bei unzulässiger Verbindung von Hauptsacheverfahren und einstweiligem Verfügungsverfahren

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten vom 25.02.2020 wird der Streitwert unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung wie folgt neu festgesetzt:

  1. für das Verfahren 3 C 359/19 bis zum 10.11.2019 auf EUR 330,00

  2. für das Verfahren 36 C 295/19 bis zum 10.11.2019 auf EUR 4.772,00, für den Zeitraum danach auf EUR 5.102,00.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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