Landgericht Mönchengladbach, 2020-06-10, 39 Qs 11/20

39 Qs 11/20Kantonsgericht10.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 39 Qs 11/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-10

Aktenzeichen: 39 Qs 11/20

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0610.39QS11.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss in Bezug auf die Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens einschließlich die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

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