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5 T 261/18•Landgericht Mönchengladbach, 2020-05-29, 5 T 261/18
5 T 261/18Kantonsgericht29.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-29
Aktenzeichen: 5 T 261/18
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0529.5T261.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§83 Nr. 6, 96,100 ZVG; §§ 56, 51 ZPO; § 104 Nr. 2 BGB
Auf die Beschwerde des Schuldners und Beschwerdeführers wird der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 11.09.2018 und der Berichtigungsbeschluss vom 21.09.2018 aufgehoben und der Zuschlag versagt.
Die Versagung des Zuschlags hat die Wirkung einer einstweiligen Einstellung.
Das Verfahren wird nur auf Antrag der Beteiligten zu 2) beim Amtsgericht Erkelenz - Vollstreckungsgericht - fortgesetzt. Die Beteiligten werden darüber belehrt, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn dieser Antrag nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses gestellt wird.
Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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