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4 S 147/19•Landgericht Mönchengladbach, 2020-03-02, 4 S 147/19
4 S 147/19Kantonsgericht02.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-02
Aktenzeichen: 4 S 147/19
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0302.4S147.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Die Parteien werden gem. § 139 II ZPO auf Folgendes hingewiesen:
Die Berufung dürfte begründet sein. Die zwischen den Parteien vereinbarte Miete hat sich aufgrund eines Sachmangels der Mietsachen mindestens um 50 % gemindert, so dass die Klageforderung in der Hauptsache und den Nebenforderungen unbegründet und die Klage deshalb abzuweisen sein dürfte.
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