32 KLs 15/18•Landgericht Mönchengladbach, 2019-09-05, 32 KLs 15/18
Landgericht Mönchengladbach, 2019-09-05, 32 KLs 15/18
32 KLs 15/18Kantonsgericht05.09.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 32 KLs 15/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-05
Aktenzeichen: 32 KLs 15/18
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:0905.32KLS15.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. große Jugendkammer
Tenor
Die Angeklagte C ist schuldig des Mordes. Sie wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte Y ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte B ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte T3 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
In Bezug auf den Angeklagten B wird davon abgesehen, diesem Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Den übrigen Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 56 Abs. 2 StGB, §§ 1 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
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