5 T 37/19•Landgericht Mönchengladbach, 2019-08-08, 5 T 37/19
Landgericht Mönchengladbach, 2019-08-08, 5 T 37/19
5 T 37/19Kantonsgericht08.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 37/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-08
Aktenzeichen: 5 T 37/19
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:0808.5T37.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Der Feststellungsantrag wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwalt N auferlegt.
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