Landgericht Mönchengladbach, 2018-11-30, 11 O 330/17

11 O 330/17Kantonsgericht30.11.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 11 O 330/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-30

Aktenzeichen: 11 O 330/17

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2018:1130.11O330.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Normen: § 826 BGB

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 09.03.2018 verurteilt, an den Kläger € 11.928,52 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958, 19 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die übrigen 85 % die Beklagte.

Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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