1 O 79/18•Landgericht Mönchengladbach, 2018-11-12, 1 O 79/18
Landgericht Mönchengladbach, 2018-11-12, 1 O 79/18
1 O 79/18Kantonsgericht12.11.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 1 O 79/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-12
Aktenzeichen: 1 O 79/18
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2018:1112.1O79.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: §§ 921, 922, 823, 1004 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 39.174,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Tragung des weitergehenden Schadens verpflichtet ist, der sich aus dem Abriss des Hauses xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx ergibt.
Die Beklagte wird verurteilt, eine Baulast auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxeintragen zu lassen, die eine Bebauung des Grundstücks mit der Außenwand des Hauses xxxxxxxxxxxxxxxx erlaubt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.399,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach zum Az. 1 OH 13/15 tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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