5 T 36/18•Landgericht Mönchengladbach, 2018-03-20, 5 T 36/18
Landgericht Mönchengladbach, 2018-03-20, 5 T 36/18
5 T 36/18Kantonsgericht20.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 36/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-20
Aktenzeichen: 5 T 36/18
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2018:0320.5T36.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde vom 29.01.20181 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13.01.2018, Az.: 66 XIV (B) 3/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der algerische Staatsangehörige N, geb. am , in Annaba / Algerien, UfA Büren, Stöckerbusch 1, 33142 Büren ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3 Nr.4 AufenthG in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die Dauer der Haft endet spätestens am 21.03.2018, 24:00 Uhr.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
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