Landgericht Mönchengladbach, 2013-09-04, 2 S 48/13

2 S 48/13Kantonsgericht04.09.2013

Regest

1. Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird. 2. Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 2 S 48/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-04

Aktenzeichen: 2 S 48/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:0904.2S48.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 812, 307, 199

Leitsätze

  1. Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird.

  2. Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 3 C 600/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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