Landgericht Mönchengladbach, 2013-06-11, 3 O 296/10

3 O 296/10Kantonsgericht11.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 3 O 296/10 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-11

Aktenzeichen: 3 O 296/10

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:0611.3O296.10.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: §§ 433, 134, 142, 123 BGB

Tenor

1. Der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises aus dem Praxisübertragungsvertrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 229.969,38 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu zahlen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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