Landgericht Mönchengladbach, 2012-03-29, 1 O 1/06

1 O 1/06Kantonsgericht29.03.2012

Regest

Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Fußgänger ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 1 O 1/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-29

Aktenzeichen: 1 O 1/06

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2012:0329.1O1.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 823 Abs. 1 + 2; 253 BGB, 25 Abs. 3 Satz 1 StVO

Leitsätze

Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Fußgänger ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist.

Tenor

Die Be­klag­te wird wei­ter ver­urteilt, an den Klä­ger je­weils im Vo­raus eine mo­nat­li­che Schmer­zens­geld­ren­te in Höhe von 120,00 € zu zah­len.

Es wird fest­ge­stellt, das die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, dem Klä­ger sämt­li­che wei­te­ren im­ma­te­riel­len und ma­te­riel­len Schä­den zu er­set­zen, die ihm in­fol­ge des Ver­kehrs­un­falls vom 02.04.2002 er­wach­sen sind und noch er­wach­sen wer­den, so­weit diese nicht schon durch die zu­ge­spro­che­nen Be­trä­ge er­fasst sind, je­doch unter Be­rück­sich­ti­gung eines Mit­ver­schul­dens­an­teils des Klä­gers in Höhe von 60 %, und soweit etwaige Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt die Be­klag­te zu 40 %, der Klä­ger zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar

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