2 S 64/11•Landgericht Mönchengladbach, 2011-11-16, 2 S 64/11
Landgericht Mönchengladbach, 2011-11-16, 2 S 64/11
2 S 64/11Kantonsgericht16.11.2011
Regest
§ 114 Abs.1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 64/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-16
Aktenzeichen: 2 S 64/11
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2011:1116.2S64.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 114 Abs.1 InsO
Leitsätze
§ 114 Abs.1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2011 wird kostenpflichtig
z u r ü c k g e w i e s e n .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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