5 S 96/10•Landgericht Mönchengladbach, 2011-07-19, 5 S 96/10
Landgericht Mönchengladbach, 2011-07-19, 5 S 96/10
5 S 96/10Kantonsgericht19.07.2011
Regest
Sind Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand zu ersetzen, ist es grundsätzlich zulässig, zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs in Ausübung tatrichterli-chen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen, ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % angemessen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 S 96/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: 5 S 96/10
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2011:0719.5S96.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Leitsätze
Sind Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand zu ersetzen, ist es grundsätzlich zulässig, zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs in Ausübung tatrichterli-chen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen, ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % angemessen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Vier-sen vom 29. November 2011 (Az. 32 C 430/09) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 475,14 € nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 15. Januar 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 52 % und der Kläger zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 913,47 €
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