5 T 416/09•Landgericht Mönchengladbach, 2009-09-15, 5 T 416/09
Landgericht Mönchengladbach, 2009-09-15, 5 T 416/09
5 T 416/09Kantonsgericht15.09.2009
Regest
Ein Träger der Sozialhilfe – hier ArGe JobCenter – ist nicht von der Zahlung von Aus-lagen des Gerichtsvollziehers befreit.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 416/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-15
Aktenzeichen: 5 T 416/09
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0915.5T416.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: GvKostG § 2, GKG § 2, SGB X § 64 Abs. 3
Leitsätze
Ein Träger der Sozialhilfe – hier ArGe JobCenter – ist nicht von der Zahlung von Aus-lagen des Gerichtsvollziehers befreit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Beschwerdewert: 5,50 €
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.