Landgericht Mönchengladbach, 2009-09-15, 5 T 416/09

5 T 416/09Kantonsgericht15.09.2009

Regest

Ein Träger der Sozialhilfe – hier ArGe JobCenter – ist nicht von der Zahlung von Aus-lagen des Gerichtsvollziehers befreit.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 416/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-15

Aktenzeichen: 5 T 416/09

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0915.5T416.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: GvKostG § 2, GKG § 2, SGB X § 64 Abs. 3

Leitsätze

Ein Träger der Sozialhilfe – hier ArGe JobCenter – ist nicht von der Zahlung von Aus-lagen des Gerichtsvollziehers befreit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Beschwerdewert: 5,50 €

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