5 T 77/09•Landgericht Mönchengladbach, 2009-05-05, 5 T 77/09
Landgericht Mönchengladbach, 2009-05-05, 5 T 77/09
5 T 77/09Kantonsgericht05.05.2009
Regest
1. Wohngeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I grundsätzlich unpfändbar. 2. Vollstreckt der Gläubiger wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, für das Wohn-geld gezahlt wird, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar. 3. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckung des Gläubigers zwar nicht unmittelbar eine Mietzinsforderung zugrunde liegt, der Gläubiger aber zuvor einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners erwirkt hatte, mit wel-chem er die Mietzinsforderung gegen den Schuldner gepfändet und sich zur Einzie-hung hatte überweisen lassen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 77/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-05
Aktenzeichen: 5 T 77/09
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0505.5T77.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a
Leitsätze
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Wohngeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I grundsätzlich unpfändbar.
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Vollstreckt der Gläubiger wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, für das Wohn-geld gezahlt wird, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar.
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Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckung des Gläubigers zwar nicht unmittelbar eine Mietzinsforderung zugrunde liegt, der Gläubiger aber zuvor einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners erwirkt hatte, mit wel-chem er die Mietzinsforderung gegen den Schuldner gepfändet und sich zur Einzie-hung hatte überweisen lassen.
Tenor
Der Beschluss vom 19.02.2009 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzusehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 1.083,70 €
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