5 S 159/08•Landgericht Mönchengladbach, 2009-04-28, 5 S 159/08
Landgericht Mönchengladbach, 2009-04-28, 5 S 159/08
5 S 159/08Kantonsgericht28.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 S 159/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-28
Aktenzeichen: 5 S 159/08
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0428.5S159.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Novem-ber 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-bach – 4 C 269/08 – unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 6. August 2008 sowie außergerichtliche An-waltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 641,98 €.
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