Landgericht Mönchengladbach, 2009-04-07, 5 T 96/09

5 T 96/09Kantonsgericht07.04.2009

Regest

Der Regionalzusatz „Rheinland“ in einem Vereinsnamen ist unabhängig davon statt-haft, ob der Verein im Rheinland führend oder besonders leistungsfähig ist oder nicht. Die Funktion dieses geographischen Zusatzes liegt in der Beschreibung der geographischen Lage des Vereinssitzes und des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des Schwerpunktes der praktischen Vereinstätigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 96/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-07

Aktenzeichen: 5 T 96/09

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0407.5T96.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 18 Abs. 2 HGB

Leitsätze

Der Regionalzusatz „Rheinland“ in einem Vereinsnamen ist unabhängig davon statt-haft, ob der Verein im Rheinland führend oder besonders leistungsfähig ist oder nicht. Die Funktion dieses geographischen Zusatzes liegt in der Beschreibung der geographischen Lage des Vereinssitzes und des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des Schwerpunktes der praktischen Vereinstätigkeit.

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 26.02.2009 wird das Amts-gericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Namensge-bung des Antragstellers abzusehen.

Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

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