Landgericht Mönchengladbach, 2009-02-24, 5 T 55/09

5 T 55/09Kantonsgericht24.02.2009

Regest

Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 für einen schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattge-funden hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlun-gen teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung des an ei-ner mündlichen Verhandlung nicht teilgenommenen Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 55/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-24

Aktenzeichen: 5 T 55/09

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0224.5T55.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: VV Nr. 3104

Leitsätze

Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 für einen schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattge-funden hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlun-gen teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung des an ei-ner mündlichen Verhandlung nicht teilgenommenen Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 389,84 €

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