5 T 69/08•Landgericht Mönchengladbach, 2008-07-09, 5 T 69/08
Landgericht Mönchengladbach, 2008-07-09, 5 T 69/08
5 T 69/08Kantonsgericht09.07.2008
Regest
Ergänzende Fragen des Gläubigers zum Vermögensverzeichnis über den amtlichen Vordruck hinaus sind zuzulassen, wenn sie nicht auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Schuldners angelegt sind. Das ist jedenfalls dann nicht anzu-nehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 69/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-09
Aktenzeichen: 5 T 69/08
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:0709.5T69.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: § 807 ZPO
Leitsätze
Ergänzende Fragen des Gläubigers zum Vermögensverzeichnis über den amtlichen Vordruck hinaus sind zuzulassen, wenn sie nicht auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Schuldners angelegt sind. Das ist jedenfalls dann nicht anzu-nehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom 25. Oktober 2006 zu laden und ihn zur Beantwortung der Fra-gen 1., 2., 4., 6., 7. und 10. aus dem Antrag vom 15. August 2007 unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung anzuhalten .
Die Gerichtsvollzieherin wird ferner angewiesen, die Kosten-rechnung vom 12. September 2007 über 15,50 € für gegen-
standslos zu erachten.
Die weitergehende Erinnerung der Gläubigerin wird zurückge-wiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Be-schwerdeverfahrens werden der Schuldnerin zur Hälfte aufer-legt.
Beschwerdewert: 300,00 €.
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