Landgericht Mönchengladbach, 2007-11-20, 5 T 341/07

5 T 341/07Kantonsgericht20.11.2007

Regest

Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostengrundentscheidung nach Rücknahme der Hauptsacheklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn die Parteien und der Gegenstand des selbständigen Be-weisverfahrens (teil-)identisch sind. Daraus folgt, dass für eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO kein Bedürfnis besteht

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 341/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-20

Aktenzeichen: 5 T 341/07

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:1120.5T341.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 269, ZPO § 494a

Leitsätze

Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostengrundentscheidung nach Rücknahme der Hauptsacheklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst, wenn die Parteien und der Gegenstand des selbständigen Be-weisverfahrens (teil-)identisch sind. Daraus folgt, dass für eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO kein Bedürfnis besteht

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird a b g e ä n d e r t .

Der Antrag des Antragsgegners vom 3. Mai 2007, dem Antragstel-ler die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgeg-ner auferlegt.

Beschwerdewert: bis 2.000,00 €.

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