5 S 47/07•Landgericht Mönchengladbach, 2007-11-06, 5 S 47/07
Landgericht Mönchengladbach, 2007-11-06, 5 S 47/07
5 S 47/07Kantonsgericht06.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 S 47/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-06
Aktenzeichen: 5 S 47/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:1106.5S47.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhand-lung vom 25.9.2007 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Jopen, die Richterin am Landgericht zum Bruch und den Richter am Landgericht Fuchs
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.3.2007 verkünde-te Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – 11 C 495/06 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 994,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2006 sowie weitere 87,29 Euro nicht anrechenba-rer Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: Bis zum 1.8.2007: 1.488,14 Euro,
seit dem 2.8.2007: 1.124,14 Euro.
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