Landgericht Mönchengladbach, 2006-11-30, 5 T 332/05

5 T 332/05Kantonsgericht30.11.2006

Regest

Der pauschale Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit (50 % des Regelsatzes) setzt sich aus einem Zuschlag für Erwerbsanreiz (30 % des Regelsatzes) und einem Zuschlag für berufsbedingte Aufwendungen (20 % des Regelsatzes) zusammen. Legt der Schuldner berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), die über der Pauschale von 20 % liegen, konkret dar, ist als Mehrbedarfszuschlag eine Pauschale von 30 % des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen (Fortführung des Beschlusses der Kammer vom 13.09.2005 5 T 51/05).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 332/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-30

Aktenzeichen: 5 T 332/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:1130.5T332.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 850 d Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Der pauschale Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit (50 % des Regelsatzes) setzt sich aus einem Zuschlag für Erwerbsanreiz (30 % des Regelsatzes) und einem Zuschlag für berufsbedingte Aufwendungen (20 % des Regelsatzes) zusammen. Legt der Schuldner berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), die über der Pauschale von 20 % liegen, konkret dar, ist als Mehrbedarfszuschlag eine Pauschale von 30 % des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen (Fortführung des Beschlusses der Kammer vom 13.09.2005 5 T 51/05).

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages wird der dem Schuldner zustehende monatliche pfändungsfreie Betrag aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 22.6.2005 für die Zeit ab dem 1.10.2005 auf 842,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger zu 80 % und der Schuldner zu 20 %.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Den Gläubigern wird für das Beschwerdeverfahren unter Bei-ordnung von Rechtsanwältin S. in Erkelenz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren unter Bei-ordnung von Rechtsanwalt N. in Erkelenz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschwerdewert: 1.836,00 €.

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