5 T 18/06•Landgericht Mönchengladbach, 2006-08-09, 5 T 18/06
Landgericht Mönchengladbach, 2006-08-09, 5 T 18/06
5 T 18/06Kantonsgericht09.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 18/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-09
Aktenzeichen: 5 T 18/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0809.5T18.06.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Be schwerde der Antragsgegnerin zu 11. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. Dezember 2005 teil weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2005 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller vom 19.07.2005 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra- gen die Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 116.575,- € .
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