5 T 18/06•Landgericht Mönchengladbach, 2006-08-09, 5 T 18/06
Landgericht Mönchengladbach, 2006-08-09, 5 T 18/06
5 T 18/06Kantonsgericht09.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 18/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-09
Aktenzeichen: 5 T 18/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0809.5T18.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Be-schwerde der Antragsgegnerin zu 11. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. Dezember 2005 teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2005 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller vom 19.07.2005 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra-gen die Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 116.575,- €.
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