2 S 176/05•Landgericht Mönchengladbach, 2006-07-11, 2 S 176/05
Landgericht Mönchengladbach, 2006-07-11, 2 S 176/05
2 S 176/05Kantonsgericht11.07.2006
Regest
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kunde das Honorar für eine Werbeanzeige wegen fehlender Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile zurückverlangen kann („Erste-Hilfe-Tafeln“)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 176/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-11
Aktenzeichen: 2 S 176/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0711.2S176.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 812, 631 f. BGB
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kunde das Honorar für eine Werbeanzeige wegen fehlender Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile zurückverlangen kann („Erste-Hilfe-Tafeln“)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17. November 2005 (10 C 282/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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