Landgericht Mönchengladbach, 2006-07-10, 7 O 113/05

7 O 113/05Kantonsgericht10.07.2006

Regest

Der Kunde des Energieversorgers hat die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 7 O 113/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-10

Aktenzeichen: 7 O 113/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0710.7O113.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 36 I EnWG; § 315 BGB

Leitsätze

Der Kunde des Energieversorgers hat die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26. August 2005 wird zu

Ziffer 1. bestätigt.

Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 26. August 2005 wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungskläger zurückgewiesen.

Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 26.August 2005 wird dahingehend ergänzt, dass die Verfügungskläger die Mehrkosten zu tragen haben, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Viersen entstanden sind.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

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