5 T 177/06•Landgericht Mönchengladbach, 2006-05-31, 5 T 177/06
Landgericht Mönchengladbach, 2006-05-31, 5 T 177/06
5 T 177/06Kantonsgericht31.05.2006
Regest
Eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4c Nr. 5 InsO vor Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht statthaft (a.A. LG Göttingen, ZinsO 2005, 1340)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 177/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-31
Aktenzeichen: 5 T 177/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0531.5T177.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: InsO § 4c
Leitsätze
Eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4c Nr. 5 InsO vor Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht statthaft (a.A. LG Göttingen, ZinsO 2005, 1340)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.02.2006 wird aufgehoben
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