Landgericht Mönchengladbach, 2006-05-03, 5 T 138/06

5 T 138/06Kantonsgericht03.05.2006

Regest

In den Wert für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV sind auch die Ansprüche einzubeziehen, die Gegenstand eines im Termin geschlossenen Vergleiches sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 138/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-03

Aktenzeichen: 5 T 138/06

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0503.5T138.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15 Zivilkammer

Normen: Nr. 3104 RVG VV

Leitsätze

In den Wert für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV sind auch die Ansprüche einzubeziehen, die Gegenstand eines im Termin geschlossenen Vergleiches sind.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Greven-broich vom 17.01.2006 sind aufgrund des Vergleichs vor dem Amtsgericht Grevenbroich vom 06.09.2005 von der Beklagten an Kosten weitere 216,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.09.2005 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Beschwerdewert: 216,20 Euro.

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