5 T 539/05•Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-03, 5 T 539/05
Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-03, 5 T 539/05
5 T 539/05Kantonsgericht03.04.2006
Regest
Ein Rechtsbeistand, der zum Zwangsverwalter bestellt ist, kann gem. § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Stundensatz von 75,00 € abrechnen. Die abzurechnenden Zeiten unterliegen lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 539/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-03
Aktenzeichen: 5 T 539/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0403.5T539.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 19 Abs. 1 ZwVwV
Leitsätze
Ein Rechtsbeistand, der zum Zwangsverwalter bestellt ist, kann gem. § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Stundensatz von 75,00 € abrechnen.
Die abzurechnenden Zeiten unterliegen lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.404,00 Euro
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