5 T 631/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-02-01, 5 T 631/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-02-01, 5 T 631/04
5 T 631/04Kantonsgericht01.02.2005
Regest
Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850a, 850c, 850e ZPO finden auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen entspre-chende Anwendung (§§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InSO). Bei der Berech-nung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ist das Weihnachtsgeld mit dem Bruttobe-trag abzuziehen und nicht um anteilige Steuern zu kürzen. Erst von dem so ermittelten Gesamtbruttobetrag sind die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen (sog. Bruttoprin-zip).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 631/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 5 T 631/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0201.5T631.04.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§ 850a, 850c, 950e ZPO
Leitsätze
Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850a, 850c, 850e ZPO finden auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen entspre-chende Anwendung (§§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InSO). Bei der Berech-nung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ist das Weihnachtsgeld mit dem Bruttobe-trag abzuziehen und nicht um anteilige Steuern zu kürzen. Erst von dem so ermittelten Gesamtbruttobetrag sind die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen (sog. Bruttoprin-zip).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
Beschwerdewert: 95,00 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.