5 T 631/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-02-01, 5 T 631/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-02-01, 5 T 631/04
5 T 631/04Kantonsgericht01.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 631/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 5 T 631/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0201.5T631.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
Beschwerdewert: 95,00 €.
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