Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-12, 5 T 304/04

5 T 304/04Kantonsgericht12.01.2005

Regest

Der Notar verletzt seine Amtspflichten, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung per Post mittels einfachen Briefes übersendet, ohne sicher zu stellen, dass eine schnelle und zuverlässige Überprüfung möglich ist, ob die vollstreckbare Ausfertigung den Emp-fänger erreicht hat oder nicht. Geht die vollstreckbare Ausfertigung verloren, kann der Notar die Kosten einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nicht geltend machen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 304/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-12

Aktenzeichen: 5 T 304/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0112.5T304.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 16 KostO, § 19 BNotO, § 52 BeurkundungsG

Leitsätze

Der Notar verletzt seine Amtspflichten, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung per Post mittels einfachen Briefes übersendet, ohne sicher zu stellen, dass eine schnelle und zuverlässige Überprüfung möglich ist, ob die vollstreckbare Ausfertigung den Emp-fänger erreicht hat oder nicht. Geht die vollstreckbare Ausfertigung verloren, kann der Notar die Kosten einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nicht geltend machen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die angefochtene Kostenrechnung des Kostengläubigers aufgehoben.

Für eine Kostenerstattung besteht kein Anlass.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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